ZAHLEN SIE ERST BEI VORLAGE EINES SICHERUNGSSCHENS !
Reiseveranstalter dürfen Zahlungen (auch Anzahlungen) nur annehmen, wenn sie zuvor einen Sicherungsschein übergeben haben (§ 651 k BGB).
"Der Sicherungsschein ist der Reisebestätigung anzuheften oder auf ihrer Rückseite abzudrucken." (§ 9 Absatz 3 InfoVO BGB)
Auch bei Last-Minute-Reisen muss der Originalsicherungsschein ausgehändigt werden. Zahlen Sie daher n i e m a l s auch nur 1 Euro, wenn Sie kein solches Dokument in der Hand halten!
Bei Reiseveranstaltern, die bekannt sind, reicht dieses Dokument. Buchen Sie bei ausländischen Reiseveranstaltern im deutschen Büro, muß der Sciherungsschein in "einer im Inland verständlichen Sprache" abgedruckt sein (§10 InfoVO BGB), also Deutsch oder Englisch und in den Grenzbezirken vielleicht noch in der Sprache des jeweiligen Nachbarlands.
Aber Achtung: wie überall, gibt es auch hier schwarze Schafe! Was tun?
Ist Ihnen der Reiseveranstalter nicht bekannt, sollten Sie bei dem im Sicherungsschein bezeichneten Versicherngsunternehmen anrufen und sich erkundigen, ob der der Sicherungsschein noch gültig ist. Es ist nämlich schon vorgekommen, dass Reiseveranstalter noch Sicherungsscheine ausgegeben haben, obwohl deren Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen schon beendet war. Andere haben Sicherungsscheine einfach gefälscht.
Aber auch der Anruf ist bei unbekanten Reiseveranstaltern noch keine 100%ige Sicherheit. Es gab Fälle, in denen der betrügerisch handelnde Reiseveranstalter im Sicherungsschein eine fingierte Telefonnummer des Versicherers angegeben hat. Diese führte aber nicht zum Versicherungsunternehmen, sondern zu einem Mitarbeiter des Reiseveranstalters, der beim Kunden den Eindruck erweckte, er spräche mit dem Versicherer.
Das Sicherste:
Überprüfen Sie die Werthaltigkeit Ihres Sicherungsscheines also im Reiserechts-Register. Dieses finden Sie im Internet bei www.fvw.de bietet Informationen und Schutz vor „schwarzen Schafen“ in der Touristik. In dieser Datenbank sind alle Veranstalter registriert, die Pauschalreisen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein verkaufen. Aus dem Reiseveranstalter-Register können Sie ablesen, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft die Veranstalter die Kundengelder gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs abgesichert haben. Denn noch immer werden gelegentlich noch Reisen ohne gültigen Sicherungsschein verkauft. Steht der Reiseveranstalter einer Pauschalreise nicht in der Datenbank, sollten bei Ihnen die Alarmglocken klingen. Rufen Sie den Deutschen Reiseverband DRV in Berlin an; möglicherweise kann der Ihnen Informationen geben.
Gut zu wissen: Der Sicherungsschein deckt das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters ab (nicht des Reisebüros !). Schadensersatzansprüche aufgrund von Reisemängeln sind jedoch damit nicht abgesichert (§ 651 k BGB)
Ein Muster des Sicherungsscheins ist in der Anlage zu § 9 InfoVO abgedruckt.
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