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Gastschulaufenthalte

E R W E I T E R T E   A N G A B E N   E R F O R D E R L I C H 

Nach § 7 der InfoVO BGB gelten über die Angaben in der Reisebestätätigung hinaus folgende Informationspflichten des Reiseveranstalters gegenüber dem Gastschüler und den Mitreisenden.

1. Adresse und Adressenänderungen der Gastfamilie
2. Name und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.
3. Abhilfeverlangen des Gastschülers und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen,


Reisebestätigung