25.08.2008 Ein Start wird abgebrochen und der Flieger repariert. Dürfen die Fluggäste jetzt Aussteigen vor dem Start?
Im Reiserecht ist das spontane Aussteigen vor dem Start eines Flugzeugs nicht vorgesehen. Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrsrecht zu Fluggastrechte im Focus: „Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch, auf den sich ein Fluggast berufen kann.“ Die alleinige Entscheidungsgewalt, wenn die Türen einmal geschlossen sind, liegt beim Kapitän. Denn ein Laie kann in der Regel nicht beurteilen kann, ob ein Ausstieg berechtigt ist.
Ist die Tür geschlossen, benötigt ein Passagier schon einen sehr schwerwiegenden Grund zum Aussteigen vor dem Start. Ein medizinischer Notfall ist schwerweigend, ein plötzliches Angstgefühl jedoch nicht.
Es ist auch keine Freiheitsberaubung oder Einschränklung der Fluggastrechte, denn der Passagier wurde nicht gezwungen wurde, in die Maschine zu steigen: „Das ist eine Situation, in die man sich freiwillig begibt. In dem Moment, in dem die Türen zu sind, ist man nicht Herr über alle seine Entscheidungen.“ Vergleichbar sei das mit einer Schiffs- oder Bahnreise, dort könne man auch nicht einfach Aussteigen vor dem Start bzw. ungestraft grundlos die Notbremse ziehen.
Im Gegenteil, wer das unberechtigte Aussteigen vor dem Startsich beispielsweise durch Randale erzwingt, der riskiert eine Klage auf Schadenersatz von der Airline, denn es ist sehr teuer, einen bereits rollenden Flieger wieder an den Flugsteig zu bringen, um den Fluggast aussteigen zu lassen und sein Gepäck entladen.
Flugpassagiere müssen sich an Bord an die Anweisungen des Kabinenpersonals halten: Kündigt ein Fluggast schon vor dem Abflug an, die Anordnungen nicht befolgen zu wollen, darf der Flugkapitän ihn sogar aus Sicherheitsgründen vor die Tür setzen. Der Passagier hat dann keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung oder auf Schadensersatz. (AG Hannover, Urteil vom 23.08.2007)
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