● Werden Sie durch starken Hotellärm belästigt, z.B. von einer Diskothek, kann der Reisepreis gemindert werden, sofern der Reiseveranstalter im Katalog nicht auf diesen Umstand hingewiesen wurde (z.B. auf "lebendige Umgebung"). In südlichen Ländern muss nächtlicher Lärm bis Mitternacht als landestypisch hingenommen werden; dies gilt nur dann nicht, wenn ausdrücklich im Reisekatalog ein Hotel in "ruhiger Lage" angepriesen wird.
Beweissicherung: Beweise für die Lärmquelle: andere Reisende als Zeugen, Photos, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter: zumutbares Ersatzangebot einer mindestens gleichwertigen Unterkunft
Minderungsquote: 5-50% des Reisepreises je nach Dauer und Stärke des Lärms, für den Umzugsaufwand können Sie ebenfalls den Reisepreis mindern
Hier zum Download Mängelanzeige Lärm und zum Anspruchschreiben Lärm und damit rechtssicher reklamieren. .
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