Der Diebstahl von Wertgegenständen aus Hotelzimmer oder Zimmersafe ist nur dann ein Grund zur Minderung des Reisepreises, wenn das Hotel oder der Reiseveranstalter den Diebstahl begünstigt haben, z.B. durch nicht verschließbaren Zimmertüren. Ansonsten zählt Diebstahl zum "allgemeinen Lebensrisiko" und berechtigt nicht zur Minderung des Reisepreises.
Beweissicherung: Beweise für die Begünstigung des Diebstahls, Anzeige des Diebstahls bei der örtlichen Polizei, schriftlich bestätigte Diebstahlsmeldung bei Reiseveranstalter und Hotel
Abhilfe durch Reiseveranstalter: keine
Minderungsquote: je nach Einzelfall
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