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Reisemängel

W A S   I S T   E I N   R E I S E M A N G E L   ? 

Ein Reisemangel ist eine Beschwer gegen den Veranstalter einer "Reise".
Eine "Reise" im Sinne der Regelungen der §§ 651 a ff. BGB setzt sich aus mindestens zwei Leistungen zusammen, z.B. der Fahrt und der Unterkunft bzw. der Verpflegung. Im Regelfall betreffen Reisemängel somit nur diese Pauschalreisen.

Isoliert gebuchte Bahn-, Flug-, Bus- oder PKW-Fahrten gehören nicht dazu, solange sie nicht Unterkunft oder Verpflegung enthalten. Bei Mängeln bei einer einzelnen Leistung, z.B. bei einem Flug, werden andere Rechtsvorschriften des BGB angewandt.

unter das Reiserecht fallen aber auch Spezialreisen, wie
- Ferienhäuser , Ferienwohnungen
- Studien-, Sprach- und Jugendreisen
- Abenteuerreisen
- Kreuzfahrten, Segeltörns
- Gastschul-Aufenthalte
- Au-pair-Aufenthalte
- Wohnmobil
- Gruppenreisen
- Fortuna-Reisen
- Glücks-Reisen

Näheres zur Urteilen bei diesen Spezialreisen


1 , 7 5   M I L L I O N E N   R E I S E M Ä N G E L   J Ä H R L I C H 

Auch in diesem Jahr werden wieder über 35 Millionen Bundesbürger per Pauschalreise in den Urlaub (vorwiegend) fliegen. Bei den 8,8 Mio Touristen der neuen Bundesländer reklamierten über 400.000 Pauschalurlauber Mängel am Ferienort (LEIF 2007 [17 KB] ). Hochgerechnet meckerten somit rund 5 Prozent, also gut 1,75 Millionen deutscher Urlauber über mindestens einen Reisemangel. Die meisten Mängel werden vor Ort abgestellt. Häufig helfen dabei unsere Musterbriefe. Daher wurden nur 11.600 Reisevertragsrecht-Verfahren im Jahre 2005 bei den Amtsgerichten anhängig, das sind weniger als 1 Prozent aller 1.449.260 erledigten Zivilprozeßsachen des Jahres 2005 vor den Amtsgerichten. Auch bei den Landgerichten - mit den Streitwerten über 5.000€ - wurden im Jahre 2005 nur 402 Reiserechts-Verfahren laut Justizstatistik erledigt. Erfreulicherweise beschäftigen somit nur die wenigsten Reisemängel die Gerichte.

Mehr zum Reiserecht im Reiserecht-Portal.
Zur Urteilssammlung im Reiserechts-Register.


 

gute Hotelbetten


F R A N K F U R T E R   T A B E L L E   Z U R   R E I S E P R E I S M I N D E R U N G 

Die Tabelle wurde von der 24. Zivilkammer des LG Frankurt/M unter VRiLG Dr. Tempel entwickelt und in NJW 1985, 113 und NJW 1994, 1639 veröffentlicht. Die Prozentsätze geben einen ersten Anhaltspunkt für Reisepreisminderungen durch Gerichte.

Sie können die Frankfurter Tabelle hier als PDF-Dokument downloaden.
Frankfurter Tabelle (PDF-Dokument) [75 KB]

(Quelle: Führich: Reiserecht von A - Z. Beck-Rechtsberater im dtv, 2. Auflage 2006, 14,50 €)

Weder die Frankfurter Tabelle noch andere Richtlinien sind genaue Rechenwerke, nach denen die Richter zu urteilen haben. Ähnlich wie bei Wohnungsmietmängeln oder beim Strafrecht reden sich die Richter mit der Einzelfallgerechtigkeit heraus. Sie wollen sich nicht typisierend festlegen, denn dann würden sie einen großen Teil ihrer Arbeit verlieren. Man muß einfach klar erkennen, das unter dem Vorwand (Juristen nennen das "Grundsatz") der Einzelfallgerechtigkeit in Deutschland ein riesiger Justizapparat aufgebaut wurde, der weltweit seinesgleichen sucht. Beispielsweise über 95 Prozent der weltweiten Literatur zum Steuerrecht stammt aus Deutschland. Die Einzelfallgerechtigkeit schafft die Arbeitsplätze für Juristen.

Leider ist auch durch den Gesetzgeber keine Vereinfachung der Rechtsprechung absehbar, die automatisierte computererzeugte Lösungen abwirft. Wegen des geringen Streitwerts, beschäftigen sich auch nur selten Obergerichte mit der Vereinheitlichung der Rechtssprechung zum Reiserecht. Beim Mietrecht gibt es wenigstens den verbindlichen Rechtsentscheid der Oberlandesgerichte. Daher herrscht jeder Amtsrichter beim Reiserecht noch wie ein Fürst, denn Richter sind in Deutschland Beamte auf Lebzeiten, keine gewählten Richter für einen bestimmten Zeitraum.

Aber auch Richter machen sich die Arbeit einfach und lesen die Frankfurter Tabelle oder ADAC-Tabelle als Richtwerte für Ihre Rechtsprechung.
Generell werden geringfügige Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt. Die Höhe des zu erstattenden Prozentsatzes richtet sich nach der Stärke der Reisebeeinträchtigung. Diese sollte in der Regel unabhängig sein von Eigenschaften des einzelnen Reisenden, wie z. B. Alter, Geschlecht, soziale Stellung, besonderer Empfindlichkeit oder Unempfindlichkeit.

Der Prozentsatz einer Minderung des Reisepreises wird vom Gesamtreisepreis inklusive der Transportkosten ermittelt. Nur zeitweilig nachgeweisene Beeiträchtigungen werden auch nur zeitanteilg berücksichtigt. Bei Vorliegen mehrerer Mängelpositionen werden die Prozentsätze addiert. Wie beim Gesamtstrafenrabatt im Strafrecht gibt es meistens noch einen Abschlag auf die Summe der Abschläge für die Einzelbeeinträchtigungen, besonders wenn 100% überschritten sind ;-).

In den folgenden Absätzen sind die Ansprüche summarisch zusammengefßt.


Buchung Katalogangaben Geht ein Reiseveranstalter in Konkurs...

   

Flug | Transport Kostenloser Reiserücktritt bei schlechten Plätzen...

 

Bahn | Bus | KfZ Mängel auf Bahnreisen, Busreisen, KfZ-Reisen

 

Reisegepäck Nicht immer darf man sich nach dem Abschluß einer Reisegepäckversicherung in Sicherheit wiegen ...

 

Unterkunft Verpflegung Keine Entschädigung gibt es für...

 

Zusatzleistungen Keine Entschädigung gibt es für...

   

Urlaubsort

   

Lärm

   

Höhere Gewalt Keine Entschädigung gibt es für...

   

richtiges Verhalten Checkliste "richtiges Verhalten" downloaden...

 


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S C H A D E N E R S A T Z   N U R   F Ü R   W E N I G E 

Warum erhalten nur wenige den erhofften Schadensersatz?

Nach der Lebenserfahrung der meisten Richter zählen viele der beklagte Mängel nur landestypische Begleiterscheinungen einer Reise oder gehören zum allgemeinen Lebensrisiko. Daher empfiehlt es sich, vor dem Gang zum Gericht genau zu prüfen, ob wirklich ein "Mangel" vorliegt. Für die meisten Verfahren sind wegen des geringen Schadens nur die Amtsgerichte zuständig, und dort wird bei gleichem Sachverhalt häufig unterschiedlich geurteilt:

"Auf hoher See und vor Gericht, liegt man in Gottes Hand."

Aber dieses Zitat ist die fatalististische Sichtweise der Dinge. Tatsächlich sind Richter keine "Urteilsautomaten". In Ihre Entscheidungen gehen die außerrechtlichen Lebenserfahrungen ein. Für den einen Richter ist "lauwarmes Essen" ein Reisemangel, für den anderen "landestypisch". Solche Unterschiede richterlicher Entscheidungen basieren auf dem Vorverständnis des Richters: persönlichen Normen, Wertvorstellungen, Erfahrungen und dem individuellen Weltbild des Richters. Die politischen und religiösen Einstellungen und das individuelle Denken, Fühlen und Erleben beeinflussen die richterliche Entscheidung ebenso, wie in gewissem Maße die mit der sozialen Herkunft verbundene Sozialisation des Richters, seine Erziehung also. Im Strafrecht wirkt sich dies besonders deutlich auf die Strafzumessung aus: In Hamburg sitzen nur die wirklich schweren Jungs im Knast, in Ulm dagegen fast jeder kleine Kartoffendieb. (-->Kriminologie)

Für den asketischen Richter ist "vereinfachte Kost und hartes Lager" eher landestypisch. Der sportliche Richter wird eher eine Minderung bei einem Mangelfall im Sportbereich ausurteilen. Bei einem Richter aus dem Bildungsbürgertum hat man bei einem verpatzten Tempel-Ausflug größere Chancen auf Schadenersatz.

Da Richter aber darauf trainiert sind, ihre Vorlieben zu verbergen, um besser dem Ideal der "richterlichen Unvoreingenommenheit" zu entsprechen, haben es auch erfolgreiche Rechtsanwälte schwer, den Erfolg einer Klage auch bei einem ihnen bekannten Richter vorherzuzsagen. Wie bei den Arbeitsgerichten ist man vom Prozeßausgang immer wieder überrascht...


F A L L G R U P P E N   D E R   R E I S E M Ä N G E L 

  Alles um Buchung, Reisebüro und Urlaubskataloge: über den Tisch gezogen? 
  Alles um den Flug und Transport zum/vom Urlaubsziel  
  Alles um die Reisen mit Bahn, Bus, KfZ  
  Alles ums Reisegepäck: verschwunden? verspätet? defekt?  
  Alles um Unterkunft und Verpflegung: dreckig, laut und ungenießbar?  
  Alles um Zusatzleistungen: kein Sport, kein Ausflug
  Alles um Höhere Gewalt, Katastrophen und das Allgemeine Lebensrisiko 
  Wie verhalten Sie sich richtig bei einem Reisemangel? 
  Wie setzen Sie Ihre berechtigten Ansprüche durch? 

G R Ü N D E   F Ü R   R E K L A M A T I O N E N 

Die wichtigsten Gründe für Reklamationen sind nach der Analyse des LEIF-Institutes 2007 bei der mitteldeutschen Bevölkerung Mängel im Hotelzimmer.
- 50 % unzureichende Zimmerqualität
- 31 % Lärm im Hotel, Mängel beim Service, Sauberkeit , Bauzustand
- 6% Abweichungen vom Reisevertrag
- 5 % Reiseorganisation, Reiseleitung kritisiert.

Nach der Studie von Schlotmann (1993) werden von der westdeutschen Bevölkerung vor allem folgende Mängel benannt.
- 42 % Ausstattung des Objekts (Zimmerqualität)
- 19 % Service
- 17 % Abweichung vom Reisevertrag (modifizierte Überbuchung)
- 16 % Verpflegung
- 12 % Lage, Umfeld
- 11 % Allgemein Hoteleinrichtung
- 10 % Baulärm im Objekt
- 4 % Baulärm im Umfeld
- 5 % Freizeitprogramme
- 5 %Transfer

Im wesentlichen werden in beiden Studien gleiche Reklamationsgründe angeführt.
Die Unterschiede können auf dem höheren Anspruchsniveau der Urlauber aus den NBL beruhen oder auf der Bevorzung von Urlaubszielen mit niedrigeren Standards. Zudem haben sich in den 10 Jahren zwischen beiden Studien die Reiseziele entwickelt. Irgendwann ist auch der letzte Strand zugebaut.


R E I S E V E R A N S T A L T E R   M I T   S I C H E R U N G S S C H E I N 

Der Sicherungsschein deckt das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters ab (nicht des Reisebüros !). Schadensersatzansprüche aufgrund von Reisemängeln sind jedoch damit nicht abgesichert (§651 k BGB)

Das Reiseveranstalter-Register im Internet bei www.fvw.de bietet Informationen und Schutz vor „schwarzen Schafen“ in der Touristik. In dieser Datenbank sind alle Veranstalter registriert, die Pauschalreisen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein verkaufen. Aus dem Reiseveranstalter-Register können Sie ablesen, ob und bei welcher Versicherungsgesellschaft die Veranstalter die Kundengelder gegen Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs abgesichert haben. Denn noch immer werden gelegentlich noch Reisen ohne gültigen Sicherungsschein verkauft.

Auch bei Last-Minute-Reisen muß der Originalsicherungsschein ausgehändigt werden.

Steht der Reiseveranstalter einer Pauschalreise nicht in der Datenbank, sollten bei Ihnen die Alarmglocken klingen.

Häufig wird Ihnen dann nur die Kopie eines Sicherungsscheins übergeben. Diese ist jedoch für Sie wertlos. Achten Sie auch auf die ausgedruckte Gültigkeitsdauer.

Ausgenommen von der Absicherungspflicht sind lediglich

● Veranstalter, die nur gelegentlich u n d außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten
● Anbieter von Tagesfahrten ohne Übernachtung und bis 75 €
juristische Personen des öffentlichen Rechts

Buchen Sie keine Reise ohne Sicherungsschein ! Sonst ist Ihr Geld vermutlich weg - oder Sie bleiben vielleicht in einem entlegenen Feriendorf stehen.


A N Z E I G E N 


D A S   F A T A L E   B E I   R E I S E M Ä N G E L   I S T : 

Sie können erst nach dem Urlaub anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn nur wenige haben das Glück, Ihren Anwalt im Urlaub dabei zu haben. Sind aber Fehler schon am Urlaubsort gemacht, kann auch der beste Anwalt diese Fehler nicht mehr oder nur mit großer Mühe heilen. Welche Fehler machen Urlauber häufig und wie vermeiden Sie diese Fehler?

Fehler und ihre Vermeidung

D a s Reiserecht“ gibt es nicht. Als "Reiserecht" werden die gesetzlichen Regelungen (§ 651 a ff. BGB), Rechtsverordnungen und Urteile bezeichnet. Wegen des geringen Streitwerts liegt die Rechtsprechung überwiegend bei den Amtsgerichten und ist damit wenig einheitlich.

"Recht haben und Recht bekommen" ist auch beim Reiserecht zweierlei.

Am Urlaubsort

Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine mangelfreie Reise (§ 651 c BGB), aber:

"Unnannehmlichkeiten" müssen Sie ebenso entschädigungslos hinnehmen, wie "Ortsüblichkeiten" oder das "allgemeine Lebensrisiko". Sie weichen nur "unerheblich" vom versprochenen Leistungsumfang ab und sind daher keine Reisemängel.

"Unnannehmlichkeiten" sind geringfügige Abweichungen, wie z.B. kurzfristiger Stromausfall, Ausfall der Klimaanlage für eine Nacht, Flugverspätung bis 8 Stunden, Wartezeit nach der Ankunft im Hotel bis zur Zimmerzuweisung o.ä.

Ortsüblichkeiten sind z.B. späte nächtliche Ruhe oder Insekten in südlichen Ländern.
"Allgemeines Lebensrisiko" ist etwa das privates Unfallrisiko oder eine allgemeine Überfallgefahr.

© Reisemängel-Portal 2007 - Verbraucherrrechte bei Reisemängeln


B I T T E   H E L F E N   S I E   B E I   D E R   V E R B E S S E R U N G   D I E S E R   S E I T E 

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L I T E R A T U R 

Regina Schlotmann:
Das Recht der Pauschalreise. Reklamationen in der touristischen Praxis. Diss. Rostock 1993