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Höhere Gewalt - Katastrophen - Allgemeines Lebensr
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A U S G E U R T E I L E R E I S E P R E I S M I N D E R U N G E N
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S C H A D E N D E R V E R S I C H E R U N G M E L D E N
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Ein sicherer Weg, um Klarheit über Ansprüche bei Höherer Gewalt zu erlangen, ist ein Schreiben an die Versicherung. Denn die Hausjuristen der Versicherung prüfen Ihren Fall kostenlos.
Hier zum Download der Checkliste "richtiges Verhalten bei Versicherungsschäden".
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K U L A N Z D E R R E I S E V E R A N S T A L T E R
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Höhere Gewalt ist in der Regel von den Reiserücktritts-Versicherern ausgeschlossen. Kriegerische Ereignisse - wie etwa Anfang 2008 in Kenia - berechtigen nur dann zu einer kostenfreien Stornierung, wenn das Auswärtige Amt offiziell auf seiner Seite "Tagesaktuelle Reisewarnungen" davor warnt.
Aber die großen Reiseveranstalter, wie TUI, Thomas Cook oder Meier's Weltreisenzeigen sich kulant, kostenlose Stornierungen sind möglich.
Sollten Ausflüge oder Safaris aber ein Teil der gebuchten Reise sein und wegen der Unruhe gestrichen werden, so sollte der Urlauber ebenfalls bei seinem Reiseveranstalter sofort vor Ort reklamieren. Normalerweise werden dann rsatzangebote gemacht oder ein Teil des Reisepreises erstattet.
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K E I N E E N T S C H Ä D I G U N G
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● Baden im Meer Keine Schadenersatzansprüche des verunglückten Querschnittsgelähmten gegen den Veranstalter bei hohem Wellengang im Meer. (Brandungswelle verletzte Halswirbelbereich) OLG Hamburg
● Duschen ist Lebensrisiko: Eine Urlauberin rutschte auf einem vom Hotelpersonal hingelegten Handtuch vor der Duschkabine aus und verletzte sich schwer. Doch der Hotelbesitzer ist nicht verpflichtet, Duschvorlagen "mit Noppen" auszulegen. Die Frau wurde Opfer einer "zum allgemeinen Lebensrisiko gehörenden Gefahrensituation" (AG Frankfurt/Main).
● Ohne Quittung kein Recht auf Ersttung beim Kreditkartenbetrug Häufig werden nach der Unterzeichnung beim Kreditkartenbeleg eine Null angehängt. Abgebucht werden dann 250 $ statt 25 $. Nur bei Vorlage des Belegs zahlt das Kreditinstitut den Betrag zurück und setzt sich sogar mit dem Gegenüber auseinander.
● Unfall kann auch bei Beaufsichtigung der Eltern passieren Auch wenn ein Kind nicht konkret mit Aufmerksamkeit durch die Animateure bedacht wurde, als es zu einem Unfall kam, hat der Veranstalter seine Pflichten bei der Überprüfung des Hotelpersonals nicht verletzt. Zudem hätte der Unfall auch passieren können, wenn das Mädchen von den Eltern beaufsichtigt worden wäre. weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld sind berechtigt (AG Hannover )
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E N T S C H Ä D I G U N G
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Katastrophen im Urlaub Wer im Urlaub einen Sturm oder eine andere Katastrophe erlebt, muss die Reisekosten bis zum Eintritt der «höheren Gewalt» selbst zahlen. Nur den restlichen Reisepreis bekommen Urlauber zurück. Aber die aus der höheren Gewalt entstehenden Mehrkosten etwa für einen früheren Rückflug teilen sich Veranstalter und Kunde. Bei unfreiwilligem längeren Aufenthalt nach der Katastrophe muß man für die Mehrkosten jedoch ganz alleine aufkommen.
● Kündigung: Wegen höherer Gewalt kann eine Reise storniert werden. Nämlich, wenn der Urlaub durch ein außergewöhnliches Ereignis "erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt" ist und dies zum Zeitpunkt der Buchung nicht absehbar war. Die Reise kann schon dann gekündigt werden, wenn eine Gefährdung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH XR RZ 147/01) Wichtiges Indiz für höhere Gewalt sind die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.
● Vorzeitig Rückkehr: Während der Reise im Katastrophengebiet müssen jedoch die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlt werden. Erstattet wird nur, was wegen der vorzeitigen Abreise ausfällt. Das Rücktrittsrecht haben bei höherer Gewalt aber auch die Reiseveranstalter. Wenn sie ihre Gäste rückfliegen, haben die Urlauber zwar Anspruch auf Rückerstattung des anteiligen Reisepreises. Werden sie jedoch mit teuren Linien- oder Militärmaschinen ausgeflogen, müssen die Urlauber jedoch die Hälfte der Kosten selbst tragen, sowie die Anbieter nicht kulant sind.
● Katastrophentourismus: Wer trotz der Zerstörungen im Urlaubsgebiet bleibt (z.B. um zu helfen) und deswegen auf Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge verzichtet, hat jedoch für die verbleibende Urlaubszeit Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises, denn für Reisemängel haftet der Reiseveranstalter verschuldensunabhängig. Beim Gepäck haftet jedoch kein Veranstalter bei Schäden oder Verlust durch höhere Gewalt.
● Reiserücktrittsversicherung: Die Versicherung zahlen im Fall von Naturkatastrophen generell nicht, da sie nur bestimmte persönliche Risiken des Versicherten abdecken
Beweissicherung: Photos, andere Reisende als Zeugen, schriftliche Mängelanzeige bei der Reiseleitung
Abhilfe durch Reiseveranstalter:
Minderungsquote:
© Reisemängel-Portal 2007 - Verbraucherrrechte bei Reisemängeln - Höhere Gewalt
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