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Flug verpasst

A N S C H L U S S F L U G   V E R P A S S T   R E I S E V E R A N S T A L T E R   H A F T E T 

Mobilitätsmanager und Geschäftsreisende dürfen einen Reiseveranstalter grundsätzlich für den Schaden wegen eines versäumten Anschlussfluges nach einer Verspätung des Zubringerfluges haftbar machen.

In bestimmten Fällen haften Veranstalter, wenn der Anschlussflug versäumt wurde. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter sprachen damit einem Reisekunden 600 Euro Schadensersatz zu.

Der Fluggast hatte bei dem beklagten Unternehmen ein Paket aus drei Flügen von Hamburg über Paris und Atlanta nach Salt Lake City (USA) gebucht. Nachdem sich bereits die Maschine von Hamburg nach Paris verspätet hatte, erreichte er den Anschlussflug nach Atlanta nicht mehr. Unter dem Hinweis, es habe sich lediglich um einen Zubringerflug gehandelt, verweigerte die Fluggesellschaft die Schadensübernahme.

Laut Urteil haftet der Reiseveranstalter für jede Verspätung und das dadurch hervorgerufene Versäumen des Anschlussfluges, so lange alle Flüge bei ihm gebucht wurden. Das verspätungsbedingte Versäumen der Maschine sei rechtlich als „Flugausfall“ zu werten, der grundsätzlich Schadensersatzansprüche des Kunden nach sich ziehe. Das Unternehmen dürfe dem Reisekunden dabei auch nicht vorhalten, er hätte einen früheren Zubringerflug nehmen müssen. Immerhin habe die Gesellschaft ja die entsprechenden Tickets ausgestellt und gebucht, so die Richter.
Amtsgericht Frankfurt


F L U G   V E R P A ß T   -   R Ü C K F L U G   S T O R N I E R T   ? 

Die gängige Praxis von „Überkreuz“-Buchungen wurde richterlich abgesegnet. Dabei bucht ein Passagier mehrere Hin- und/oder Rückflüge, um sich günstige Angebote zu sichern, bei einer Verhinderung aber trotzdem noch einen Flug zu sichern.
Es ist die Strategie der Überbuchungen aus Passagiersicht.

Nachdem der Pax den früheren der beiden gebuchten Hinflüge nicht angetreten hatte, der Passagier also erst mit dem zweiten Flug später flog, teilte ihm die Fluggesellschaft mit, dass durch den Nichtantritt des früheren Hinfluges nun auch die Reservierung des dazu gehörigen frühere Rückflugs verfallen sei, so wie es in den AGB stehe.
Diese Praxis ist rechtswidrig (AG Frankfurt 31 C 2872/05), da es sich um eine „überraschende Klausel“ handele, welche unwirksam sei. Nach allgemeinem Vertragsrecht stehe es dem Vertragspartner, hier dem Passagier, frei, welche Leistung er in Anspruch nimmt, da er den den Preis bereits gezahlt, die Gegenleistung also erbracht habe. Er brauche auch nicht damit zu rechnen, dass in den Beförderungsbedingungen eine Klausel diesen Grundsatz aushebelt, indem eine ersatzlose Streichung des Rückflugs ermöglicht wird.


 

Unschuldsengel


F L U G   V E R P A ß T   -   T I C K E T   V E R F A L L E N ? 

Bei Billigfliegern gibt es in solchen Fällen oft keinen Cent zurück. Aber Reisende haben dennoch einen Anspruch auf Erstattung der nicht unerheblichen Steuern und Gebühren. Die Steuern erhält man immer zurück, aber hinsichtlich der Gebühren unterscheiden sich die Airlines erheblich.
Ärgerlicherweise kassieren einige Fluggesellschaften sogar noch Gebühren für die Rückerstattungen.
Die Ansprüche auf Rückerstattung verfallen erst nach drei Jahren.

Wir haben für Sie eine Vorlage für die schriftliche Rückerstattungsanforderung und die Liste der Rückerstattungen der Fluggesellschaften samt Anschriften erstellt, denn bei telefonischer Beantragung haben Sie Beweisschwierigkeiten, wenn nicht gezahlt wird. Zudem wird mit 0,14 Euro bis 0,99Euro pro Minute Telefonkosten kräftig hingelangt.

Bestellen Sie die rechtssichere Rückerstattungsanforderung Steuern & Gebühren samt Liste hier.







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