Annullierung ist die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges für den zumindest ein Platz reserviert war. Nur unter außergewöhnlichen Umständen ist das ausführende Luftfahrtunternehmen von den Verpflichtungen teilweise oder ganz befreit (politische Instabilität, Wetter, Sicherheits-, Flugsicherheitsmängel, Streiks etc.). Damit versuchen die Airlines häufig, sich herauszureden.
Wenn die Information über die Annulierung mindestens zwei Wochen vor der Abflugzeit gegeben wird, hat die Airline die Pflicht, Ihnen ein Angebot zu einer möglichen anderweitigen Beförderung zu unterbreiten. Andernfalls steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu.
Erreicht Sie die Information über die Annulierung zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit, muß Ihnen die Luftfahrtgesellschaft ein Angebot zu einer möglichen anderweitigen Beförderung unterbreiten, die es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Andernfalls steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu.
Erreicht Sie die Information über die Annulierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit, dann ist die Airline verpflichtet, Ihnen ein Angebot zu einer möglichen anderweitigen Beförderung zu unterbreiten, die es Ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und das Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Andernfalls steht Ihnen eine Ausgleichszahlung zu.
Aufgrund Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kann der Reisende bei Annulierung eines reservierten Flugs Ausgleichsleistungen verlangen, allerdings nicht bei Inlandsflügen. Das Luftfahrt-Bundesamt hat die Höhe der Ausgleichszahlungen [109 KB]
festgelegt. Im Wesentlichen sind das - bis 1500 km von 250,00 € - von 1500 - 3500 km von 400,00 € - über 3500 km von 600,00 €.
Wenn Sie den Flug aus der eigenen Tasche bezahlt haben, brauchen diese Ausgleichsleistungen in der Steuererklärung nicht angegeben zu werden.
Handelte es sich hingegen um steuerlich absetzbare Reisekosten, dann mindern die Ausgleichszahlungen diese Reisekosten im Jahr ihrer Entstehung. Sollte die entsprechende Steuererklärung schon abgegeben sein, müssen die Ausgleichszahlungen im Folgejahr als Einnahmen bei den Reiseko0sten deklariert werden.
Hier zum Download Ihres rechtssicheren Anspruchsschreibens wegen Annullierung an die Fluggesellschaft, damit Sie das Geld auch bekommen.
Es ist auch möglich, sich beim Luftfahrtbundesamt zu beschweren. Dafür steht kostenlos ein amtliches LBA-Formular "Annullierung [99 KB]
" zum Download bereit. Sie können aber davon ausgehen, daß vom LBA nur nach ganz dramischen Vorfällen eingegriffen wird, denn letztlich hat das LBA nur das Damoklesschwert "Entzug der Landeerlaubnis", zu dem verständlicherweise nur in Ausnahmefällen und bei schweren Sicherheitsmängeln gegriffen wird.
zur RECHTSPRECHUNG - Annulliierung von Flügen nach BGB - Flugannullierung nach VO(EG) 261/2004
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