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Abflugverzögerung

F L U G V E R Z Ö G E R U N G 

Keine Entschädigung gibt es nach...

RECHTSPRECHUNG

Vorverlegung des Rückflugs (20.50 Uhr auf 9.00 Uhr), da auf mögliche Flugzeitenänderung hingewiesen worden war. (AG Bad Homburg )

Vorverlegung des Rückfluges bis zu 8 ½ Std. 0%, da Ankunfts- und Rückreisetag keine Urlaubstage bei Pauschalreisen sind ( AG Bad Homburg und AG Bad Homburg )

Hinflug am Abend und Rückflug am Morgen, da keine Angabe von Flugzeiten bei Buchung (LG Düsseldorf , AG Hannover , AG Köln)

Flugverlegung um 13 Stunden. Ankunft 1.00 Uhr nachts, da Ankunft am gleichen Tag und Nachtruhe nicht erheblich verkürzt (AG Duisburg)

Flugzeitänderung am ersten oder letzten Reisetag, da Nachtruhe durch Änderung nicht gestört wurde (AG Duisburg )


 

FliegerGate© Jean-Marie MAILLET - Fotolia


V E R S P Ä T U N G   D E R   A B F L U G Z E I T 

Verspätung ist eine Verzögerung der Abflugzeit um mindestens zwei Stunden.

Aufgrund Artikel 6 EU-Verordnung Nr. 261/2004 kann der Reisende von der Fluggesellschaft bei Nichtbeförderung Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen verlangt, siehe Tabelle des Luftfahrt-Bundesamtes [109 KB] .

Entschädigung bei Verspätungen
Bei "starken Verspätungen" umfasst der Schadensersatzanspruch auch die Bereitstellung von Essen, Getränken, Telekommunikation und notfalls Hotelzimmer.
"Starke Verspätungen" sind entfernungsabhängig
- 2 Stunden oder mehr bei Flügen bis 1500 km
- 3 Stunden oder mehr bei Flügen zwischen 1500 – 3500 km
- 4 Stunden oder mehr bei Flügen von mehr als 3500 km.
Ist ein Flug mehr als 5 Stunden verspätet kann ein Passagier die vollständige Erstattung des Flugpreises und ggf. einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort verlangen.

Hier zum Download Ihres rechtssicheren Anspruchsschreibens wegen Verspätung an die Fluggesellschaft, damit Sie schnell das Geld bekommen.

Es ist auch möglich, sich beim Luftfahrtbundesamt zu Beschwerden. Dafür steht kostenlos ein amtliches LBA-Formular "Verspätung [93 KB] " zum Download bereit.


zur RECHTSPRECHUNG
--> Abflugverzögerung nach BGB--> Abflugverspätung nach EU-Verordnung Nr. 261/2004


2 2   S T U N D E N   V E R S P Ä T U N G   I S T   E I N E   F L U G A B S A G E 

Flugverspätungen dürfen nur ein paar Stunden dauern. Reisende müssen dementsprechend entschädigt werden, so ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Verspätet sei ein Flug, der nicht rechtzeitig am Zielort eintreffe. Eine Annullierung sei dagegen anzunehmen, wenn der gebuchte Flug abgesagt werde. Ein um 22 Stunden verspäteter Abflug sei rechtlich als Absage zu werten.

Der Richter sprach mit seinem Urteil zwei Reisenden jeweils 600 Euro als Ausgleichszahlung zu. Die Kläger wollten vom japanischen Nagoya nach Paris und von dort nach Berlin fliegen. Der Abflug in Nagoya wurde jedoch kurzfristig um fast einen Tag nach hinten verlegt. Die Kläger waren der Auffassung, die Fluggesellschaft müsse dafür haften.

DieAirline wiederum verwies darauf, es handele sich lediglich um eine Verspätung, die jedenfalls die von den Betroffenen geforderte Ausgleichszahlung von 1.300 Euro nicht rechtfertige. Das Amtsgericht schloss sich dem nicht an. Als unerheblich wertete das Gericht, dass die Kläger keine neue Flugnummer erhalten hatten.
Amtsgericht Frankfurt




Flug | Transport | Ankunftsverspätung