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richtiges Verhalten

R E I S E M Ä N G E L 

Damit Sie Ihre Reisemängel richtig geltend machen können, sollten sie folgende Checkliste "richtiges Verhalten bei Reisemängel" downloaden, ausdrucken und dann Schritt für Schritt

- prüfen
- erledigen
- abhaken.

Und hier zum Download der Checkliste "richtiges Verhalten bei Versicherungsschäden"


 

©Fotolia_328457_M


C H E C K L I S T E   R E I S E M Ä N G E L 

Ist Reiserecht anwendbar?
Das Reisevertragsrecht der §§ 651a - 651m im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB gilt nur für Pauschalreisen, d.h. Reiseangebote eines 'Reiseveranstalters mit mindestens zwei verschiedenen Leistungen (z.B. Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen) zu einem einheitlichen Preis.
Die Vorschriften für Pauschalreisen sollen den Reisenden schützen. Daher sind abweichende Regelungen in Einzelverträgen oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von vorneherein nichtig.

Im Reisevertragsgesetz sind Regelungen für Pauschalreisen enthalten, die erhebliche Vorteile gegenüber Individualreisen ausweisen.
- Vor Reiseantritt kann der Reisende formlos ohne Begründung eine andere Person reisen lassen, die der Reiseveranstalter nur in Ausnahmefällen abweisen darf, sowie
- den Reisevertrag wirksam kündigen gegen Zahlung von Stornokosten
- Während der Reise muss der Reiseveranstalter seine Versprechen aus dem Prospekt halten, währnen der Individualreisende die „Katze im Sack,“ kauft
- hat der Reisende bei gravierenden Mängeln ein Kündigungsrecht und kann seinen Urlaub auf Kosten des Reiseveranstalters in einem gleichwertigen anderen Hotel entspannt fortsetzen
- hat der Reisende bei höherer Gewalt den Anspruch auf Rückbeförderung, für nur die Hälfte der Mehrkosten. Der Individualreisende zahlt den kompletten Rückflug
- schützt den Reisenden der Sicherungsscheins im Falle der Insolvenz des Reiseveranstalters
-Nach der Reise kann der Reisende die Folgen einer mangelhaften Reise vor einem deutschen Gericht einklagen. Es wird deutsches Recht angewandt und nach deutschen Maßstäben entschieden wird, was ein Reisemangel ist.

Die Anmietung von Ferienwohnungen von Privat (zum Beispiel über eine Zeitungsanzeige) fällt deswegen nicht unter das Reisevertragsrecht. Hier gilt das Mietrecht und Mängel bei der Vermietung können zu einem Anspruch auf Mietminderung führen.

Für das Abstellen von Skiern in einem Ski-Raum gilt der Verwahrungsvertrag.

Der Kauf von Flugtickets, Bahnfahrkarten, Buskarten u.ä. ist im Werkvertrag geregelt.

Lebensbedrohend kann sich der Unterschied zwischen Pausal- und Individualreise bei Unfällen oder Krankheiten im Urlaub auswirken.
Individualreisende haben außerhalb der EU praktisch keine Chance auf angemessenen Ersatz für Körperschäden. Kann dem Reiseveranstalter hingegen ein Vertragsverstoß oder Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nachgeweisen werden, sind Schadensersatzansprüche durchsetzbar, denn der Reisende steht unter dem Schutz der deutschen Rechtsordnung; unabhängig davon, wo sich der Unfall ereignete.

Deutsches Recht bei Auslandsreisen
Bei Ihrer Auslandsreise hält sich der ausländische Hotelier nicht an die Ihnen im Reisebüro dargelegten Bedingungen. Kann deutsches Recht im Ausland überhaupt Gültigkeit haben?
Bei Pauschalreisen deutscher Reiseveranstaltern gilt das deutsche Reisevertragsrecht, unabhängig vom Land, in dem die Reiseleistungen erbracht werden.
Werden von einem deutschen Reiseveranstalter z.B. Leistungen eines persischen Hoteliers zugestanden, haftet der Reiseveranstalter für das Verhalten des Hoteliers in Mashhad.

Hingegen gilt beim Vertragstyp "Mietvertrag" über eine Wohnung im Ausland zwischen zwei Deutschen das Recht des jeweiligen Landes.
Geklagt werden kann dann auch nur vor dem zuständigen Gericht Auslands. Also aufgepaßt. Nur mit einem Pauschalreisevertrag sind Sie auf der sicheren Seite.

Ist es ein "Mangel"?
Häufig werden die "Unanehmlichkeiten" einer Reise mit einem "Mangel" verwechselt. Prüfen Sie also zunächst auf den folgenden Seiten, ob Ihre Beschwer nicht blos eine "Unanehmlichkeit ist.
Keine Entschädigung gibt es bei Buchungen ...
Flugunannehmlichkeiten
Keine Entschädigung für Reisepäck gibt es...
Keine Entschädigung für Unterkunft | Verpflegung..
Keine Entschädigung gibt es bei Höherer Gewalt...

Umgehende Reklamation. Nach dem Auftreten von Reisemängeln müssen diese unverzüglich beim örtlichen Reiseleiter angezeigt werden, wenn nicht erreichbar, beim Reiseveranstalter. Warten Sie keinesfalls bis zur nächsten Sprechstunde der Reiseleitung ab.

● Höflicher und ruhiger Umgangston. Beschweren Sie sich höflich und und ruhig. Die Reiseleitung oder örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters ist im Regelfall selbst stark an der Mängelbeseitigung interessiert.

Keine Beschwerde beim Hotel. Eine Beschwerde beim Hotel ist rechtlich nicht ausreichend. Der einzig richtige Ansprechpartner für Ihre Reklamation ist der Reiseveranstalter. Wenden Sie sich an die Reiseleitung vor Ort. Ist der Reiseleiter nicht erreichbar, dann geben Sie, die Mängelbeschreibung an der Hotelrezeption mit der Bitte um Weitergabe ab. Sprechen Sie dabei den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotelier) direkt an. Nehmen Sie telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland auf. Aus Beweisgründen sollten Sie die Mängelanzeige aber auch an den Reiseveranstalter faxen. Im übrigen hat der Reiseveranstalter dafür zu sorgen, dass der Reiseleiter auch ansprechbar ist (AG Hamburg Az. 21 b C 540/00).

Genaue Mängelbeschreibung und Abhilfeverlangen. Beschreiben Sie die Mängel im Gespräch mit der Reiseleitung genau. Listen Sie die Mängel auf un s bechreiben sie nachvollziehbar.Verlangen Sie sofortige Abhilfe, sofern Abhilfe objektiv nicht unmöglich ist. Setzen Sie eine angemessene Frist, bis zu der Abhilfe durch den Reiseveranstalter erfolgen soll und lassen Sie sich von der Reiseleitung dieses Abhilfeverlangen schriftlich bestätigen.

Hier zum Download des verschienen Briefvorlagen für "Mängelanzeigen an den Reiseleiter".

Nachweis. Der Reisemangel ist nachzuweisen. Die Mängel sind aufzulisten und nachvollziehbar zu beschreiben. Als Nachweis sind Fotos (zum Beispiel mit Datum von Digitalkameras) und Zeugen sehr wichtig. Die Bestätigung vom Reiseleiter ist empfehlenswert. Der Reiseleiter ist nicht Ihr persönlicher Feind. Zur Beweissicherung können Sie auch beim Fax vom Hotel an den Reiseleiter und den Reiseveranstalter auch die eigenen Mailadresse (zuhause) als Kopieempfänger eingesetzen.

Zeugen. Als Nachweis sind Fotos (zum Beispiel mit Datum von Digitalkameras) und Zeugen sehr wichtig. Um die (Foto-)Aufnahme der Mängel später auch beweisen zu können, nehmen Sie zu dem Gespräch einen Zeugen mit. Am besten geeignet ist hierzu ein Gast des Hotels, der nicht ihr Ehepartner oder Mitreisender ist.

Beschwerdeprotokoll. Verlangen Sie über das Beschwerdegespräch von der Reiseleitung ein Beschwerdeprotokoll. Darauf haben Sie jedoch rechtlich keinen Anspruch. Verlangen Sie eine umgehende Anfertigung des Protokolls und nicht erst gegen Reiseende, damit Sie rechtzeitig feststellen können, ob Ihre Beschwerde vollständig und korrekt aufgenommen wurde und diese ggf. berichtigen zu lassen.

Schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme der Mängel durch Reiseleitung. Eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung, daß diese Ihre Reklamation zur Kenntnis genommen hat, ist ausreichend. Denn eine schriftliche Bestätigung der Mängel durch die Reiseleitung ist den Reiseleitern häufig durch den Reiseveranstalter verboten. Der Reiseleiter ist rechtlich nicht verpflichtet, die Richtigkeit der von Ihnen beanstandeten Mängel zu bestätigen, selbst dann, wenn diese ganz offensichtlich sind.
Hier zum Download der Vorlage für ein Gesprächsprotokoll oder eines Telefonprotokolls.

Abhilfeangeboten im Beschwerdeprotokoll. Abhilfeangebote, die im Beschwerdeprotokoll aufgeführt werden, müssen korrekt wiedergegeben sein. Abhilfeangebote, die Ihnen nicht angeboten wurden, sind im Protokoll auch nicht aufzunehmen. Dem Veranstalter muss die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer angemessenen Frist für die Beseitigung der Reisemängel zu sorgen.

Kündigung des Reisevertrages. Liegen erhebliche Mängel vor, besteht die Möglichkeit den Reisevertrag auch ganz zu kündigen und die Organisation der Rückreise zu verlangen oder auf eigene Faust die Rückreise anzutreten. Welche Mängel jedoch so erheblich sind, dass diese zu einer Kündigung berechtigen, ist häufig rechtlich umstritten. Somit besteht das Risiko, dass ein Gericht die Kündigung nicht als wirksam anerkennt und Sie den Reisepreis für die abgebrochene Reise selbst tragen müssen.
Hier zum Download einer Mustervorlage "Kündigung des Reisevertrags wegen Höherer Gewalt".

Selbstorganisierter Umzug. Bestehen bei der Unterkunft so erhebliche Mängel, daß Sie auf eigene Faust in ein anderes Hotel umziehen, besteht auch hier das Risiko, dass ein Gericht die Mängel für einen Umzug im nachhinein für nicht erheblich genug einschätzt. Dann bleiben Sie auf den Kosten für das Ersatzhotel sitzen.

Schriftliche Fristsetzung. Im Falle einer Kündigung oder eines selbstorganisierten Umzugs sollten Sie zuvor unbedingt der Reiseleitung eindeutig schriftlich mitteilen, dass Sie wenn nach Ablauf einer angemessen Frist keine Abhilfe hinsichtlich der beschriebenen Mängel erfolgt, Sie den Reisevertrag kündigen oder umziehen.

Schadenminderungspflicht. Der Urlauber hat die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Beispiel: Der Reiseveranstalter bietet ein Hotel der gleichen Kategorie als Ersatzleistung an. Nimmt der Urlauber dieses Hotelangebot nicht an, ist dies für viele Richter ein Verstoß gegen die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Ansprüche stellen. Nach der Reisende muss der Urlauber innerhalb eines Monates die Ansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen. Dabei sind die Mängel genau aufzulisten und zu beschreiben. Außerdem ist der Anspruch zu präzisieren. Beispiel: Es wird 50% Minderung oder Rückerstattung des Reisepreises verlangt.

Entschädigungshöhe. Reiseveranstalter gewähren kleine Reiseentschädigungen bei Urlaubsmängeln häufig aus Kulanz. Das Gericht braucht man nur im Ausnahme- und Extremfällen bemühen.

Welchen Wert haben Minderungstabellen?
Bei Verhandlungen mit Reiseveranstaltern und vor Gericht dient die veraltete "Frankfurter Tabelle" immer noch als Orientierungshilfe für eine mögliche Entschädigungshöhe. Lassen Sie durch einen Anwalt genau prüfen, ob der Prozentsatz oder die absolute Höhe eines Entschädigungsbetrags noch zeitgemäß sind. Manche Richter haben einen Blick für Preisändungen.

Schadenersatz wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" kommt nach vorherrschender Rechtsprechung erst ab einer Minderungsquote von Prozent 50% in cht.
Prozent in Frage.

Schlichtungsverfahren. Aufgrund des meist geringen Streitwerts sind Reisemängel für Rechtsanwälte finanziell uninteressant. Die überregionalen Schlichtungsstellen werden hingegen von Reiseveranstaltern und der Bundesregierung finanziert. Sie finden dort gebündelte Kompetenz und per se Interesse an "Ihrem Fall". So wurde beispielsweise die Reiseschiedstelle
speziell für Mängel von Pauschalreisen und Online-Buchungen eingerichtet.

Klagefristen und Verjährung. Die Ansprüche nach dem Reiserecht verjähren grundsätzlich in zwei Jahren. Der Reiseveranstalter hat aber die Möglichkeit, die Verjährungsfrist auf ein Jahr zu verkürzen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens mit dem Tag, an dem der Reiseveranstalter die geltend gemachten Mängel zurückweist. Ansonsten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende der Reise.

Hinweise des Reiseveranstalters auf Ausschlußfrist.
Der Reiseveranstalter kann den Hinweis in der Auftragsbestätigung oder im Katalog geben. Nicht ausreichend ist allerdings der Hinweis auf der Reisebestätigung „Die Reise- und Zahlungsbedingungen werden anerkannt. Sie sind Vertragsinhalt“. Denn dieser Hinweis ist eine bloße Förmlichkeit und hat keinen Informationscharakter (LG Frankfurt a. M. 2–24 S 223/06).

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über die Ausschlussfrist des § 651g Absatz 1 BGB (Anmeldung von Ansprüchen innerhalb von einem Monat nach Ende der Reise) zu informieren. Er muss hinweisen, dass Ausschlussfristen bestehen und auf deren Fundstelle im Katalog verweisen. Andernfalls trifft den Reisenden an einem Versäumen der Ausschlussfrist kein Verschulden (BGH X ZR 87/06).

Wann brauchen Sie einen Anwalt für Reiserecht?
Einen Anwalt mit dem Spezialgebiet "Reiserecht" sollten Sie immer dann beauftragen,
- wenn der Streitwert 5000€ übersteigt, also vor dem Landgericht verhandelt wird, denn dort ist Anwaltszwang.
- wenn der Streitwert eine für Sie persönlich beachtliche Höhe erreicht
- wenn der Reisemangel nicht im "Katalog" ausgeurteilt wurde
- wenn Sie auf dieser Seite keine passende Musterklage finden
- wenn Ihnen unklar ist, wie Sie Ihr Recht durchsetzen können
- wenn Sie vom Anwalt einer Versicherung zu einer Klage ermutigt werden
- wenn Ihre Rechtsschutzversicherung eine Rechtsschutzzusage erteilt hat

● Wie finden Sie den „richtigen“ Rechtsanwalt für Reiserecht?
Ganz einfach: über die Anwaltsuche


Hier können Sie diese Checkiste "Verhalten bei Reisemängeln" downloaden.


© Reisemängel-Portal 2007 - Verbraucherrrechte bei Reisemängeln - richtiges Verhalten


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