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Keine Entschädigung bei Zugverspätung
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A B E R R E I S E V E R T R A G K A N N G E K Ü N D I G T W E R D E N
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Verpassen Reisende wegen Zugverspätung den Urlaubsflug gibt es keine Entschädigung. Dazu hat sich eine gefertigte Rechtsprechung des AG Köln (Urt. v. 10.01.2002) und der LG Essen (Urt. v. 24.09.2002 ) und LG Frankfurt (Urt. v. 15.10.2003) entwickelt.
1. Verspätung oder Ausfall von Zügen begründen keinen Anspruch der Reisenden auf Entschädigung. Der entsprechende Haftungsausschluss zu Gunsten der Eisenbahn in § 17 EVO ist wirksam. Diese Bestimmung stammt zwar noch aus der Staatsbahnzeit (die heutige EVO wurde am 8. 9. 1938 erlassen; der Haftungsausschluss bei Zugverspätung findet sich wortgleich aber bereits in der EVO von 1908); die EVO ist jedoch vom Verordnungsgeber auch anlässlich der Bahnstrukturreform zum 1. 1. 1994 in diesem Punkt nicht geändert, sondern bewusst aufrechterhalten worden, so dass sie durch die Liberalisierung des Eisenbahnsektors nicht hinfällig geworden ist (vergl. LG Frankfurt Urt. v. 15.10.2003 ).
2. Als Rechtsvorschrift ist § 17 EVO auch keiner gerichtlichen Inhaltskontrolle zugänglich, wie dies für allgemeine Beförderungsbedingungen von Verkehrsunternehmen nach dem Recht über allgemeine Geschäftsbedingungen und nach der europäischen Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Ver- braucherverträgen vorgesehen ist (vgl. LG Frankfurt Urt. v. 15.10.2003).
3. Ein Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz kann allenfalls wegen schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht bestehen (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB n.F.), etwa wenn die Eisenbahn den Reisenden anlässlich einer Zugverspätung trotz Kenntnis seiner prekären Lage über mögliche alternative Fahrmöglichkeiten nicht informiert oder falsch berät (vgl. AG Köln Urt. v. 10.01.2002 und LG Essen (Urt. v. 24.09.2002 ).
4. Das LG Frankfurt (Urt. v. 15.10.2003) geht allerdings davon aus, dass das in § 17 EVO enthaltene spezialgesetzliche Haftungsprivileg der Eisenbahn bei Verspätungsschäden den Interessenkonflikt der Vertragsparteien abschließend regelt, so dass ein Rückgriff auf den allgemeinen Haftungstatbestand der schuldhaften Pflichtverletzung von vornherein ausgeschlossen ist. Auch eine Fehlentscheidung der Eisenbahn nach Eintritt der (ersten) Verspätung, die dann zu weiteren Verspätungen führt, rechtfertigt demnach kein Abrücken vom Haftungsausschluss in § 17 EVO. Diese Entscheidung verdient Respekt, vermeidet sie doch Abgrenzungsschwierigkeiten, die in komplexen Verspätungssituationen zwangsläufig zu erwarten sind. Das AG Köln und das LG Essen halten dem gegenüber Schadensersatzansprüche des Reisenden bei Zugverspätung trotz des Haftungsausschlusses in § 17 EVO unter dem Gesichtspunkt schuldhafter Pflichtverletzung der Eisenbahn grundsätzlich für möglich. Beide Gerichte kommen allerdings in den ihnen zur Entscheidung vorliegenden Fällen zu dem Ergebnis, dass die Eisenbahn den Reisenden nicht schadensersatzpflichtig ist: An Informations- und Aufklärungspflichten der Eisenbahn dürfen bei einer Zugverspätung keine zu hohen Erwartungen geknüpft werden. Betriebsstörungen und Betriebsunterbrechungen, die etwa durch Suizidfälle oder Suizidversuche leider immer wieder auftreten, bedeuten auch für die Eisenbahn eine Stresssituation und eine zunächst unübersichtliche Betriebslage, in der nicht sofort alle zielführenden Informationen und Ratschläge gegeben werden können und in der es auch - zumindest für die Reisenden - zu ungünstigen betrieblichen Entscheidungen der Eisenbahn kommen kann. In einer solchen Situation ist auch der Reisende, der seine terminlichen Zwänge am besten kennt, zu Eigeninitiative aufgefordert und erforderlichenfalls den verspäteten Zug zu verlassen, um mit dem Taxi den Flughafen noch rechtzeitig zu erreichen.
5. Aber wenn bei einem „Rail&fly-Ticket“ eine Verspätung der Deutschen Bahn dazu führt, dass der Reisende den Hinflug zum Urlaubsort nicht mehr antreten kann, berechtigt dies zur Kündigung des Reisevertrags und einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. (LG Frankfurt Urt. v. 31.01.2008)
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