01.08.2004 Urlauber mietete in Südschweden ein Ferienhaus in freier Natur nach Katalog mit Dusche, Waschmaschine und Toilette. Vor Ort entpuppte sich die Toilette aber als Plumsklo.
Das Landgericht Hamburg wies die Schadensersatzklage ab: Der Abort sei im Katalog „nicht als WC, also mit Wasserspülung ausgestattet, beschrieben“. Das benutzte Wort „Toilette“ stelle nur „einen Oberbegriff“ dar, worunter auch ein Plumpsklo fallen könne, – gerade wenn ein Haus fernab der Zivilisation liege. Auch dass die Unterkunft ansonsten sehr komfortabel mit Waschmaschine und Geschirrspülmaschine eingerichtet sei, lege das Vorhandensein einer Wasserspülung nicht zwingend nahe. "Toilette" müsse nicht heissen, dass es sich hierbei um ein Klosett mit Wasserspülung handelt. Finden die Mieter vor Ort nur ein Plumpsklo auf, gibt ihnen das nicht das Recht, Geld zurück zu verlangen. Auch eine Toilette einfachster Art mit Chemikalienzusatz könne als Toilette bezeichnet werden. ( LG Hamburg Urt.v. 01.08.2004)
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