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17.06.2008
Ein Urlauber buchte im Internet eine Reise nach San José im US-Bundesstaat Kalifornien. Doch versehendlich bestellte er Tickets nach San José, der Hauptstadt Costa Ricas. Erst beim Einchecken in Stuttgart bemerkte die Familie den Irrtum und buchte das gewünschte Ziel. Den Aufpreis für die Umbuchung sollte das Internetportal zahlen.

Die Richter vom LG München belehrten den Familienvater: Zu den Risiken einer Buchung über Internet gehört, dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich "verklicken" kann. Für den Reisenden verwirklicht sich dabei das allein in seine Verantwortungssphäre fallende Allgemeine Lebensrisiko. (LG München I, Urt.v. 17.06.2008).


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