31.01.2007 Ein Fluggast wollte von Hawaii zurück nach Düsseldorf fliegen. Doch seine Sitznachbarin beschwerte sich über seinen Körpergeruch. Darauf hi verwies der Flugkapitän den kleinen Stinker in Ausübung seiner Bordgewalt von Bord. Dort zog sich dieser ein anders Hemd an und flog mit der nächsten Maschine nach Hause.
Die Übernachtungskosten aufgrund dieses Rauswurfs mußte ihm die Airline jedoch erstatten, denn das Flugpersonal ist nicht berechtigt, einen Fluggast wegen seines penetranten Geruchs von Bord zu verweisen, da bereits der Stationsmanager beim Einchecken des Fluggastes das bestehende Beförderungshindernis hätte "gerochen" haben müssen. Daher hätte er den Fluggast beim Einchecken auf diesen Umstand hinweisen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, diesem Beförderungshindernis abzuhelfen. (OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.01.2007)
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